Offene Fragen (auf den ersten Blick) sind:

Betrifft die maximale Flughöhe auch Modellflugzeuge? Wenn ja, sind die Segelflugzeug-Piloten ganz sicher nicht zufrieden mit dieser Lösung. Wenn nein, wird jetzt doch ein Unterschied zwischen “Drohnen” und Modellflugzeugen gemacht. Wie ist das definiert? Wie nahe ist die “unmittelbare Nähe” zum Flughafen? Dürfen nun im Umkreis von 5 km um einen Flughafen keine Whoops (Micro-Quads, meist unter 25 g) mehr geflogen werden? Es steht nichts zur Registration der Drohnen, ist dies somit hinfällig? Braucht es weiterhin einen Spotter pro Pilot oder dürfen sich Piloten einen Spotter “teilen”?

Hier eine Kopie der Medienmitteilung (Stand 20.04.2020):

Die EU-Regulierung unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kategorien für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Die überwiegende Mehrheit der Drohnen, vor allem im Freizeitbereich, wird in der offenen Kategorie betrieben. In dieser Kategorie ist der Betrieb von Drohnen geregelt, die grundsätzlich ohne Bewilligungen betrieben werden können, weil deren Sicherheitsrisiko als gering eingeschätzt wird. Im Vergleich zur bestehenden Regelung wird neu zusätzlich gelten:

  • In der offenen Kategorie gilt neu eine maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund. Wie bis anhin muss die Drohne im direkten Sichtkontakt betrieben werden. Das heisst, dass der Drohnenpilot Fluglage und Flugrichtung der Drohne jederzeit erkennen kann. Das Mindestalter für den selbstständigen Betrieb einer Drohne beträgt in der offenen Kategorie 12 Jahre. Jüngere Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person, die den Anforderungen genügt, eine Drohne fliegen.
  • Neu gilt eine untere Gewichtslimite von 250g statt 500g. Das bedeutet, dass Drohnen unter 250g bis auf weiteres einzig die Naturschutzgebiete und die Gebiete in unmittelbarer Nähe zu Flughäfen zu meiden haben. Menschenansammlungen dürfen in der offenen Kategorie nicht mehr überflogen werden, das gilt auch für Drohnen unter 250g Fluggewicht.
  • Traditioneller Modellflug: Für den traditionellen Modellflug lässt die EU-Regulierung bis Ende 2022 genügend Spielraum für Ausnahmen zu. Die Regelung des zukünftigen Betriebes wird in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Modellflugverband erarbeitet. Die künftige Registration und die Beschränkungsgebiete (siehe Drohnenkarte BAZL) gelten hingegen auch für den traditionellen Modellflug.
  • Für Modellflugpiloten, die nicht im Rahmen eines Verbandes oder Vereins fliegen, kommen die Regelungen für die offene Kategorie zur Anwendung.
  • Die neue Regulierung sieht für die meisten Anwendungsfälle in der offenen Kategorie eine Registrierung des Piloten sowie eine Onlineschulung und einen Onlinetest vor. Die Schweizerische Gesetzgebung sieht derzeit keine Ausbildungspflicht für Drohnenpiloten vor. Die Absolvierung von Kursen und Prüfungen basiert bisher auf freiwilliger Basis der jeweiligen Piloten. Mit der Übernahme der EU-Regulierung muss die Schweiz eine Ausbildungslösung vorweisen können, die ein Onlinetraining sowie eine Onlineprüfung beinhaltet. Die bereits freiwillig erworbenen Lehrgänge und Zertifikate können leider bei der Umstellung auf das neue System grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei der zukünftigen Lösung wird jedoch darauf geachtet, dass diese für die Kategorie offen möglichst kostengünstig und wenig zeitaufwendig ist.
  • Das Fliegen von Drohnen im FPV-Modus (Pilot mit Brille und danebenstehendem Beobachter mit direktem Sichtkontakt auf die Drohne) kann im gewohnten Rahmen weitergeführt werden.